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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Verwechslungsgefahr beim Börsengang gleichnamiger Unternehmen

Verwechslungsgefahr beim Börsengang gleichnamiger Unternehmen

Ein Unternehmen namens “Jost-Werke GmbH” stellte im Rahmen eines geplanten Börsenganges fest, dass eine Aktiengesellschaft namens “Jost AG” existiert. Die “Jost-Werke GmbH” ist seit 1952 in der Kfz-Zulieferer-Branche tätig. Die Firma “Jost AG” firmiert seit 1996 unter diesem Namen und ist im Bereich Büroorganisation tätig. Der Kfz-Zulieferer verlangte von der “Jost AG” die Hinzufügung eines unterscheidungskräftigen Zusatzes, da zwischen beiden Unternehmen Verwechslungsgefahr bestünde. Die Klage, mit der der Firma “Jost AG” die Fortführung der Firmierung ohne einen Zusatz untersagt werden sollte, wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch abgewiesen.

Allein der Umstand, dass beide Parteien den Familiennamen “Jost” als Firma und damit als Unternehmenskennzeichen verwenden, gibt dem älteren Unternehmen noch keinen Unterlassungsanspruch. Vielmehr ist weiter erforderlich, dass die Firmierung des beklagten Unternehmens geeignet ist, Verwechslungen mit dem namensähnlichen Unternehmen hervorzurufen. Die Verwechslungsgefahr ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zu verneinen, wenn im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Branchen nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Geschäftsleben Verwechslungen der bezeichneten Unternehmen entstehen oder irrtümlich nicht bestehende wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen ihnen angenommen werden. So lag der Fall hier. Es standen sich ein Zulieferer für Kraftfahrzeugteile und ein Betrieb für Büroorganisation und EDV-Lösungen, also völlig brachenfremde Unternehmen gegenüber. Auch eine Verwechslungsgefahr wegen einer möglichen (künftigen) Kollision auf dem Kapitalmarkt verneinte das Gericht. Eine Aktienemission ist kein Betätigungsfeld eines Unternehmens, sondern eine Maßnahme zur Kapitalbeschaffung, so dass sie bei der Betrachtung der Branchennähe außer Acht zu bleiben hat. Im Ergebnis darf die Firma Jost AG ihren Firmennamen unverändert fortführen.

OLG Frankfurt a. M. vom 16.12.1999; Az.: 6 U 144/99

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