Verwechslungsgefahr durch Domain “intershopping.com”
Die Internetdomain eines Anbieters für Waren und Dienstleistungen mit der Bezeichnung “intershopping.com” verstößt gegen das Markenrecht des Unternehmens Intershop, dem weltweiten Software-Marktführer für Internetwarenhaussysteme.
Das Gericht hielt die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen “Intershop” und “Intershopping” für verwechslungsfähig. Für die Prägung der jeweiligen Zeichen ist von Bedeutung, dass gerade der Anfang eines Begriffs dessen Gesamteindruck wesentlich mitbestimmt. Dass eine der Bezeichnungen eine zusätzliche Silbe (hier: “ing”) enthält, kann die Verwechslungsgefahr nicht beseitigen.
Urteil des LG München I vom 21.09.1999
9 HK O 12244/99
Computer und Recht 2000, 464