Verwechslungsgefahr durch Domain „buecher1001.de“
Der bekannte Bücher- und Schallplattenversand „Zweitausendeins“ verlangte von einem Internetanbieter die Unterlassung der Domain „buecher1001.de“. Das Oberlandesgericht Hamburg, das den Fall zu entscheiden hatte, stellte klar, dass auch aus einfachen Zahlen gebildeten Marken grundsätzlich normale Kennzeichnungskraft zukommt. Bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr ist zu beachten, dass ein geringerer Grad an ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der ähnlichkeit der Marken ausgeglichen wird und umgekehrt.
Das Gericht kam schließlich zu dem Ergebnis, dass zwischen den Zeichen „Zweitausendeins“ und „buecher1001“ gebildeten Domain eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr besteht, obwohl es sich bei den Zahlenbezeichnungen bzw. Ziffern um unterschiedliche Zahlen handelt. Eine besondere Rolle für das Gericht spielte der über Jahrzehnte auch bei den Richtern selbst bestehende hohe Bekanntheitsgrad des Schallplatten- und Bücherversandhandels „Zweitausendeins“.
Urteil des OLG Hamburg vom 14.12.2000; Az.: 3 U 115/00