Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Verwechslungsgefahr bei Geschäftsbezeichnungen
Der Firmenbestandteil ComNeT eines Unternehmens ist verwechselbar mit dem prioritätsälteren Namensbestandteil CompuNet in der Firma eines anderen Unternehmens, das sich ebenfalls im Bereich der elektronischen Kommunikationstechnik betätigt.
Urteil des OLG Köln vom 07.08.1998; 6 U 171/95 (nicht rechtskräftig)