Verwalter haftet für zu Unrecht verweigerte Verkaufszustimmung
Unterlässt es der Verwalter, dem nach der Gemeinschaftsordnung die Entscheidung über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums obliegt, bei zweifelhafter Rechtslage unverzüglich eine Weisung der Eigentümergemeinschaft einzuholen, so haftet er auf Ersatz des demVeräußerer entstandenen Verzögerungsschadens. Er haftet auch dann, wenn er seine Zustimmung nach anwaltlicher Beratung verweigert hat, obwohl erkennbar war, dass kein wichtiger Verweigerungsgrund vorlag. Das Oberlandesgericht sprach dem Verkäufer der Wohnung für die vom Verwalter zu vertretende Verzögerung der Vertragsabwicklung von über drei Monaten einen Schadensersatz von 10.000 Euro für Anwaltsgebühren und Zinsverluste zu.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 10.05.2005
I-3 Wx 321/04
RdW 2006, 124