Vertrieb von Gratiszeitung nicht wettbewerbswidrig
ist und den herkömmlichen teilweise durch Verkauf finanzierten Tageszeitungen kein entsprechender Abwehranspruch zusteht.
Nur durch Anzeigen finanzierte Zeitungen sind insbesondere für “Neulinge’ häufig die einzige Chance, auf dem regionalen Zeitungsmarkt zu bestehen. Das Wettbewerbsrecht darf diese Konkurrenz nicht im Keim ersticken. Zwar ist es grundsätzlich wettbewerbswidrig, wenn ein Wettbewerber eine üblicherweise entgeltlich angebotene Leistung in großem Umfang verschenkt und dadurch den Bestand des Wettbewerbs konkret gefährdet. Andererseits hat im Geschäftsleben niemand Anspruch auf einen unveränderten Erhalt seines Kundenkreises. Auch die Gefahr, dass die inserierende Wirtschaft Einfluss auf die Inhalte der Zeitung nimmt, wiesen die Karlsruher Richter nicht von der Hand. Diese Gefahr bestehe aber (in zunehmendem Maße) ebenso bei der mischfinanzierten Presse.
Urteile des BGH vom 20.11.2003 I ZR 151/01 (20 Minuten Köln) und I ZR 120/00 (Zeitung zum Sonntag)
Pressemitteilung des BGH
Urteile des BGH vom 20.11.2003