Gesetzestexte auf CD-ROM “abgekupfert”
Ein Softwareunternehmen vertrieb seit Juni 1994 eine Gesetzessammlung auf CD-ROM. Die Sammlung enthielt insgesamt 21 Gesetze. Die Gesetzesüberschriften wurden bei einzelnen Paragraphen vom Hersteller abgeändert.
Im Oktober 1994 brachte ein Konkurrenzunternehmen eine CD-ROM ‘Deutsche Gesetze’ auf den Markt. Dabei handelte es sich hinsichtlich der Auswahl um die gleichen Gesetze. Auch fast alle überschriften der Konkurrenz wurden übernommen. Offensichtlich wurde der Inhalt der früher erschienenen CD-ROM einfach ‘abgekupfert’.
Das angerufene Oberlandesgericht München sah darin gleichwohl keinen Verstoß gegen das Urhebergesetz. Die Gesetze sind keine Schöpfung des klagenden Softwarehauses. Auch in der Auswahl und Anordnung der Gesetze konnte keine Eigenschöpfung im Sinne eines selbständigen Werkes gesehen werden. Auch die überschriften genossen nach Meinung der Richter keinen Urheberschutz. Sie bestanden meist nur aus wenigen Worten, die dem nachfolgenden Gesetzestext entnommen worden waren. Die Unterlassungsklage blieb demnach erfolglos.
Gleichwohl ist bei derartigen Datenübernahmen Vorsicht geboten: Unter Umständen können auch kleinste Textteile urheberschutzfähig sein, wenn sie eine eigenständige Schöpfung darstellen. Ob dieser Schöpfungsgrad erreicht ist, ist häufig sehr schwierig zu beurteilen.
Urteil des OLG München vom 26.09.1996
6 U 1707/96
WRP 1996, 1221