Vertretungsbefugnis eines GbR-Gesellschafters durch schlüssiges Verhalten
Wird im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) keine besondere Regelung zur Vertretungsbefugnis getroffen, sind nach dem Gesetz die Gesellschafter grundsätzlich zur gemeinschaftlichen Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Vertretungsbefugnis muss jedoch nicht unbedingt ausdrücklich erfolgen. Für den Bundesgerichtshof genügt auch eine Beauftragung eines Gesellschafters zur alleinigen Vertretung durch schlüssiges Verhalten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der betreffende Gesellschafter im Einverständnis mit den anderen Gesellschaftern nahezu sämtliche Verträge (hier 95 Prozent) alleine namens der Gesellschaft abgeschlossen hat.
Urteil des BGH vom 14.02.2005
II ZR 11/03
Pressemitteilung des BGH