GbR: Entziehung der Vertretungsbefugnis
Die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) sind berechtigt, dem allein vertretungsberechtigten geschäftsführenden Gesellschafter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen, wenn dieser die anderen Mitgesellschafter nicht über den des befristet angemieteten Betriebsgrundstücks informiert und dieses hinter dem Rücken der anderen Gesellschafter von seiner Ehefrau erwerben lässt.
Die zur Entziehung der Vertretungsbefugnis aus wichtigem Grund führende grobe Pflichtverletzung entfällt auch nicht deshalb, weil der Geschäftsführer mit seinem Anteil von 50 Prozent den Ankauf des Grundstücks durch die Gesellschaft hätte blockieren können.
Urteil des OLG Köln vom 16.08.2005
3 U 7/05
OLGR Köln 2005, 610