Entziehung einer Gaststättenlizenz wegen Prostitution
Das Berliner Verwaltungsgericht hatte sich mit der Wirksamkeit der Entziehung einer Gaststättenlizenz zu befassen. Einer Wirtin wurde die Gaststättenerlaubnis entzogen, weil sie Prostituierten in den Gasträumen Gelegenheit gab, Kontaktgespräche mit Kunden aufzunehmen und diese auf die angemieteten Zimmer mitzunehmen.
Entgegen der fast einhelligen Rechtsprechung sahen die Berliner Verwaltungsrichter darin keinen Verstoß gegen die guten Sitten. Sie stellten fest, die Einstellung der Gesellschaft gegenüber der Prostitution habe sich in den vergangenen Jahrzehnten grundlegend gewandelt, so dass sie nicht mehr als sittenwidrig bezeichnet werden könne. Zwar werde “das Gewerbe” vielfach nicht als moralisch wertvoll eingeschätzt, aber zumindest als Teil unseres Zusammenlebens akzeptiert, führten die Richter weiter aus. Dies könne – so die klare Einschränkung des Gerichts – jedoch nur gelten, soweit die Prostitution freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen stattfinde.
Urteil des VG Berlin; Az.: FG 35 A 570.99