Urteil
01.07.2008
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Haftung für Mitarbeiter ohne Vertretungsbefugnis
Eine GmbH haftet für das Handeln ihres Mitarbeiters, wenn dieser in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gegenüber einem ständigen Geschäftspartner als Bevollmächtigter auftritt, dabei den Firmenstempel der Gesellschaft verwendet und berechtigt ist, Schecks im Namen der Gesellschaft auszustellen.
Das Risiko, dass ein solcher Mitarbeiter nach ordnungsgemäßer Abwicklung früherer Verträge später Geschäfte an der GmbH vorbei abschließt, um sich persönlich zu bereichern, trifft nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln nicht den Vertragspartner, sondern die GmbH.
Urteil des OLG Köln 20.10.2000; Az.: 19 U 68/00