Die häufigsten Fallen für Geschäftsführer
In diese Fallen können Sie als Geschäftsführer tappen, wenn Sie nicht die folgenden Punkte beachten:
Falle Nr. 1: Lohnsteuerhaftung
Es ist Ihre Pflicht: als GmbH-Geschäftsführer (GF) dafür zu sorgen, dass die Lohnsteuer für die Mitarbeiter richtig berechnet, ordnungsgemäß einbehalten und ordnungsgemäß, sowie pünktlich, dem Finanzamt angemeldet und abgeführt wird. Das gilt auch für die Lohnsteuer des GF. Denn dem Finanzamt sind Sie einerseits Repräsentant der arbeitgebenden GmbH und zum anderen deren Arbeitnehmer. Achtung! Sie haften mit Ihrem Privatvermögen, wenn Sie gegen diese Lohnsteuerpflichten verstoßen! Behalten Sie also die Lohnsteuer als Geschäftsführer „treuhänderisch“ ein und führen Sie diese ans Finanzamt ab!
Falle Nr. 2: Achten Sie auf Liquidität!
Kürzen Sie rechtzeitig Löhne! Wenn Sie als Geschäftsführer sehen, dass die flüssigen Mittel der GmbH nicht ausreichen, um die Nettolöhne an die Mitarbeiter sowie die darauf entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, müssen Sie die Bruttolöhne kürzen. Und zwar so weit, dass das zur Verfügung stehende Geld ausreicht, um davon die (niedrigeren) Nettolöhne an die Mitarbeiter und die darauf entfallende Lohnsteuer ans Finanzamt abzuführen. Ganz besonders kritisch für den Geschäftsführer einer „klammen“ GmbH ist die Zeit zwischen dem Monatsende (Nettolohnauszahlung), dem Termin zur Lohnsteueranmeldung und – -abführung (10. Tag des Folgemonats) sowie der darauffolgenden 5-Tage Schonfrist. Der Geschäftsführer muss davon ausgehen können, dass ihm zum Fälligkeitstermin der Lohnsteuerzahlung genügend Liquidität zur Verfügung steht, um die Lohnsteuerschulden bezahlen zu können.
Falle Nr. 3: Die Bank dreht den Geldhahn zu!
Was, wenn genau in dieser Zeit die Bank den Kredithahn völlig zudreht? Das ist in aller Regel keine Entscheidung, die den Geschäftsführer von seiner Haftung freispricht. Mit dieser Möglichkeit muss er rechnen, wenn die finanzielle Situation der GmbH schon längere Zeit nicht „rosig“ ist. Wer als Geschäftsführer am 10. Tag des Monats (Fälligkeitsdatum für die Lohnsteuer des Vormonats) die Lohnsteuer mit einem ungedeckten Scheck bezahlt, betreibt ein Spiel mit dem Feuer und – fällt auf die Nase: Er haftet persönlich! Das Gleiche gilt, wenn der Geschäftsführer beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerstundung stellt. Er darf in seiner finanziellen Vorsorgepolitik nicht darauf „bauen“, dass das Finanzamt dem Antrag stattgibt. Also muss er in der Zwischenzeit, bis er Genaueres weiß, die Lohnsteuer zu den vorgegebenen Terminen ans Finanzamt abführen. Praxis-Tip: Nur wenn der Geschäftsführende in eine finanzielle Verlegenheit gerät, die er vorher nicht erahnen konnte und deshalb die Lohnsteuer nicht bezahlen kann, kann ihm kein grobes Verschulden vorgeworfen werden! Was aber, wenn Sie als Geschäftsführer die Lohnsteuer richtig berechnet und angemeldet haben, das Finanzamt Ihnen aber eine falsche Umbuchungsmitteilung schickt, nach der die GmbH viel weniger Lohnsteuer zahlen muss? Was, wenn Sie ursprünglich noch genug Geld gehabt hätten, um die Lohnsteuerschulden zu bezahlen, dann aber nur das gezahlt haben, was das Finanzamt von Ihnen haben wollte, und zu dem Zeitpunkt, als das Finanzamt seinen Fehler bemerkt, nicht mehr zahlen können? Dann haften Sie nicht, weil Sie als Geschäftsführer darauf vertrauen dürfen, dass das Finanzamt gerade bei den Steuern, die eine Geschäftsführer-Haftung nach sich ziehen, besonders sorgfältig und genau rechnet (Finanzgericht Münster vom 29.5.1995-2K5009/93L). Aber Achtung: Kann das Finanzamt Ihnen nachweisen, dass Sie zum Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit ohnehin nicht genügend Geld gehabt hätten, um die Lohnsteuer in der fälligen Höhe zu zahlen, dann haften Sie wieder!