Haftung einer Bausparkasse für Falschangaben eines Untervermittlers
Die für eine Bausparkasse tätige Anlagevermittlungsgesellschaft schaltete für die Neukundengewinnung einen selbstständigen Untervertreter ein. Dieser vermittelte einem hochverschuldeten Ehepaar einen Bausparvertrag in beträchtlicher Höhe zur Finanzierung zweier Eigentumswohnungen. Dabei gab er bewusst falsche Erklärungen über die Darlehenskonditionen und die Belastungen aus dem Darlehens- und Bausparvertrag ab. Das Ehepaar erklärte daraufhin die Anfechtung der abgeschlossenen Verträge.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich die Bausparkasse die Erklärungen des Untervermittlers zurechnen lassen musste. Wer die gesamten Vertragsverhandlungen bis zur Unterschriftsreife einem selbstständigen Vermittler (hier die Anlagevermittlungsgesellschaft) überlässt, muss damit rechnen, dass dieser nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzt, sondern auch einen selbstständigen Untervermittler einschaltet. Für dessen Verhalten hat die Bausparkasse einzustehen, soweit die Erklärungen – wie hier – den Darlehens- und Bausparvertrag betreffen. Das Ehepaar war danach berechtigt, sämtliche Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung des Untervermittlers anzufechten.
Urteil des BGH vom 14.11.2000; Az.: