Vertragshändler-AGB: Was ist eine „Kardinalpflicht“?
Eine Klausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der der Hersteller „nur für den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung resultierenden Schaden, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten handelt“ haftet, ist zu unbestimmt und daher unwirksam. Der Begriff der „Kardinalpflicht“ ist in der Gesetzessprache unbekannt. Er wird zwar in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwendet und dort zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht.
Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass ein Händler als juristischer Laie den Inhalt dieser Rechtsprechung kennt. Ihm erschließt sich deshalb ohne nähere Erläuterung auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages nicht, was mit „Kardinalpflichten” gemeint ist.
Urteil des BGH vom 20.07.2005
VIII ZR 121/04
BGHR 2005, 1500
NJW 2006, 46