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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unwirksame Vertragshändler-AGB

Unwirksame Vertragshändler-AGB

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Automobilherstellers wurden dem Vertragshändler genau beschriebene Verpflichtungen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auferlegt. Danach hatte der Vertragshändler beispielsweise innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages alle Schilder, Warenzeichen und sonstige Hinweise, die auf das mit dem Hersteller oder das bisherige Vertragsverhältnis hindeuteten, zu beseitigen. Für den Fall, dass der Vertragshändler diesen Verpflichtungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Vertragsende nachkam, enthielten die AGB die Androhung einer Vertragsstrafe von 5.000 DM und von jeweils 100 DM für jeden zusätzlichen Tag der fruchtlosen Fristüberschreitung.

Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Vertragsstrafenvereinbarung wegen Verstosses gegen das AGB Gesetz. Eine unangemessene Benachteiligung sahen die Richter zum einen in der Vereinbarung der pauschalen Sanktion von 5.000 DM, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstösse differenziert wurde. Massgebend für die Angemessenheit einer pauschalen Sanktion ist, dass der Betrag auch angesichts des geringsten Vertragsverstosses noch angemessen ist.

Ferner beanstandete das Gericht die Erhöhung der Vertragsstrafe für jeden weiteren Tag der Zuwiderhandlung in Höhe von jeweils 100 DM, ohne dass eine zeitliche oder summenmässige Begrenzung vorgesehen war.

Da somit die gesamte Vertragsklausel unwirksam war, ging der Automobilhersteller trotz vorliegender Verstösse des Vertragshändlers leer aus.

Urteil des BGH vom 07.05.1997
VIII ZR 349/96

Betriebs-Berater 1997, 1380

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