Neuwagenkauf: vergeblicher Reparaturversuch durch anderen Vertragshändler
Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer wahlweise Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz hinsichtlich seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen (§ 437 BGB). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er dem Verkäufereine Frist zur Nacherfüllung einräumt. Ein Autokäufer, der einen anderen Vertragshändler beauftragt, einen Mangel an dem gekauften Neufahrzeug im Rahmen von Garantieleistungen zu beseitigen, kann sich gegenüber dem Verkäufer nicht auf ein Fehlschlagen der Nachbesserung berufen, wenn der Reparaturversuch scheitert.
Bevor der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangt, muss er daher dem Verkäufer nochmals eine Frist zur Nacherfüllung einräumen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.03.2006
19 U 156/05
DAR 2007, 31