Verletzung von Geschäftsgeheimnissen durch Verwendung von Kundendaten
Ein Mitarbeiter eines großen Unternehmens wechselte zur Konkurrenz. Etwa zu diesem Zeitpunkt begann das Konkurrenzunternehmen mit der systematischen Abwerbung von Kunden. Dies wurde offenbar dadurch ermöglicht, dass der abtrünnige Angestellte, der nunmehr als Geschäftsführerbeschäftigt war, die Namen aus einer Kundenliste seines früheren Arbeitgebers in den anderen Betrieb einbrachte.
Der Bundesgerichtshof sah in der Nutzung der Kundendaten ein unzulässiges Verschaffen von Geschäftsgeheimnissen i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Dem stand auch nicht entgegen, dass der ausgeschiedene Mitarbeiter die verwendeten Daten im Rahmen des früheren Arbeitsverhältnisses befugtermaßen in seinen privaten Unterlagen (privates Adressbuch, privater PC) aufbewahrt hat. Er hätte diese Daten löschen bzw. vernichten müssen.
Urteil des BGH vom 27.04.2006
I ZR 126/03
Betriebs-Berater 2006, 2535
NJW 2006, 3424