Importeur haftet für Verletzung an importiertem Heimwerkergerät
Ein Heimwerker verletzte sich beim Reinigen einer im Supermarkt erworbenen Tapetenkleistermaschine an einer scharfen Blechkante in der Kleisterwanne. Da das Gerät von einem chinesischen Hersteller stammte, nahm der Kunde den deutschen Importeur auf Schadensersatz inAnspruch.
Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Gerätesicherheitsgesetz dürfen technische Arbeitsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht Leben und Gesundheit der Benutzer gefährden. Das mit der Sache befasste Gericht kam nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis, dass die Tapetenkleistermaschine nicht dem Stand der Technik entsprach. Der Importeur hatte den Schaden auch zu vertreten, da er seiner Untersuchungspflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen war. Der Geschädigte konnte daher Ersatz der Heilungskosten und ein angemessenes Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen verlangen.
Urteil des BGH vom 28.03.2006
VI ZR 46/05
Pressemitteilung des BGH