Lagerkosten bei Abnahmeverzug
Ein Importeur verkaufte 758 in China hergestellte Maschinen. Die ersten Teillieferungen über insgesamt 516 Maschinen nahm der Kunde ab und bezahlte sie. Der Aufforderung und darauffolgenden Mahnung, auch die restlichen 242 Maschinen anzunehmen und zu bezahlen, kam der Käufer nicht nach.
Die Importfirma lagerte die Waren ein und verlangte neben der Kaufpreiszahlung (Zug um Zug gegen Lieferung) von dem säumigen Käufer den Ersatz der Lagerkosten.
Der Bundesgerichtshof hielt den Verkäufer für berechtigt, die Ware während des Annahmeverzugs des Käufers in eigener Obhut zu behalten und verurteilte den Käufer zur Zahlung der Lagerkosten von monatlich 798 DM.
Urteil des BGH vom 14.02.1996
XIII ZR 185/94
Der Betrieb 1996, 820