Produkthaftungspflicht des Importeurs
Das Oberlandesgericht Celle hatte sich mit der Haftung eines Importeurs für mangelhafte Importware zu befassen und stellte hierzu einige wichtige Grundsätze für die Untersuchungs- und Kontrollpflichten bei derartigen Waren auf. Der Importeur einer Ware haftet fürKonstruktions- und Fabrikationsfehler grundsätzlich nicht nach den für den Hersteller geltenden Grundsätzen der Produkthaftung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB, sondern nur dann, wenn aus besonderen Gründen Anlass dazu besteht, die Ware auf ihre gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, etwa weil bereits Schadensfälle bekannt geworden sind oder wenn die Umstände des Falles eine Prüfung nahe legen.
Außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes besteht eine gesteigerte Kontroll- und Überprüfungspflicht des Importeurs auch dann nicht, wenn er Ware aus einem so genannten Billiglohnland einführt, das Herstellungsland nicht auf dem Produkt verzeichnet ist, dessen Preis aber deutlich unterhalb dem vergleichbarer inländischer Produkte liegt, und dem Importeur, der die Ware lediglich an einen weiteren Zwischenhändler veräußert, der beabsichtigte Verwendungszweck des gewerblichen Endabnehmers nicht bekannt ist.
Urteil des OLG Celle vom 01.12.2005
8 U 100/05
OLGR Celle 2006, 125