Nachweis einer HWS-Verletzung
Bei Verkehrsunfällen mit einer geringen Aufprallgeschwindigkeit von 10 km/h und darunter gehen die Gerichte überwiegend davon aus, dass bei Fahrzeuginsassen keine spürbaren Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) eintreten können.
Das Oberlandesgericht Hamm sah den Nachweis einer HWS-Verletzung als geführt an, wenn der erstuntersuchende Arzt am Unfalltag deutliche und typische Symptome einer HWS-Distorsion festgestellt hat und die Aufprallgeschwindigkeit bis zu 14 km/h betragen haben kann. Von dieser Geschwindigkeit ist auszugehen, sofern ein Sachverständiger die Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls auf 9 bis 14 km/h schätzt, da dann die Unterschreitung der “Harmlosigkeitsgrenze” von 10 km/h zwar möglich aber doch weniger wahrscheinlich als deren überschreitung erscheint.
Urteil des OLG Hamm vom 09.12.1999
6 U 80/98
OLG Report Hamm 2000, 343