Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Verlegung der Räume einer Sportschule

Verlegung der Räume einer Sportschule

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärte eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sportschule wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam, nach der die Kündigung eines Unterrichtsteilnehmers für den Fall ausgeschlossen sein sollte, wenn im Bedarfsfall der Unterricht in anderen Räumen im Stadtgebiet stattfindet. Dem Teilnehmer muss in einem derartigen Fall die Kündigung möglich sein.

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 20.01.2000
1 U 207/98

MDR 2000, 819

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