Urteil
01.07.2008
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Keine Eintragung der Sitzverlegung einer deutschen GmbH
Die Verlegung des Sitzes einer GmbH in ein anderes EU-Land ist weder nach geltendem Recht der Bundesrepublik Deutschland noch nach gegenwärtigem oder künftigem EU-Recht (laut Vorentwurf der EU) im deutschen Handelsregister einzutragen. Nach deutschem Recht bleibt in einem derartigen Fall nur die Liquidation der Gesellschaft mit anschließender Neuanmeldung im Ausland.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.03.2001, Az.: 3 Wx 88/01; Beschluss des OLG Hamm vom 01.02.2001, Az.: 15 W 390/00