Urteil
01.07.2008
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Verjährungsfrist für Ansprüche aus Prospekthaftung
Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfond auf Grund falscher Werbeangaben ergeben, verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre nach dem Erwerb des Anteils.
Urteil des BGH vom 18.12.2000; Az.: II ZR 84/99