Vierjährige Verjährungsfrist bei Leistung für Gewerbebetrieb
Die zweijährigen Verjährungsfristen des § 196 Abs. 1 BGB verlängern sich auf vier Jahre, wenn die dort beschriebenen Leistungen für einen Gewerbebetrieb erbracht wurden. Leistungen eines Bauhandwerkers für die Praxis eines Heilpraktikers sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für einen Gewerbebetrieb erbracht. Ansprüche wegen solcher Leistungen verjähren deshalb in vier Jahren (196 Abs. 2 BGB).
Unerheblich ist hierbei, dass die Bauleistungen gleichzeitig für das private Wohnhaus des Heilpraktikers durchgeführt wurden. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welche Nutzung überwiegt.
Haften jedoch mehrere Schuldner wegen der gemeinsamen Beauftragung des Bauhandwerkers als Gesamtschuldner, gilt die vierjährige Verjährungsfrist nur für denjenigen Schuldner, der auch tatsächlich das Gewerbe betreibt. Hinsichtlich des privaten Schuldners bestimmt § 196 Abs. 1 BGB hingegen eine kurze zweijährige Verjährungsfrist.
Urteil des BGH vom 16.03.2000
VII ZR 324/99
NJW Heft 23/2000 Seite VIII