Verjährungsbeginn: Übersendung einer Rechnung
Die Abnahme eines Werkes ist maßgebend für den Lauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers. Wird eine Abnahme nicht verlangt, so gilt nach § 12 Nr. 5 I VOB mit Ablauf von zwölf Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung die Leistung als abgenommen.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist in der übersendung einer Rechnung, die zwar nicht ausdrücklich als Schlußrechnung bezeichnet ist, aus der sich aber eindeutig ergibt, daß der Auftraggeber seine gesamte Leistung abschließend in Rechnung stellen will, eine schriftliche Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung zu sehen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.05.1997, 22 U 232/96. NJW-RR 1997, 1178