Urteil
01.07.2008
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Verjährungsbeginn bei Kindesmissbrauch
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die im Jahre 1994 eingeführte Regelung, wonach die zehnjährige Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch von Kindern erst mit dem 18. Lebensjahr des Opfers beginnt, auch auf so genannte “Altfälle” anwendbar ist.
Dies verstößt nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht gegen das gesetzliche Verbot einer rückwirkenden Bestrafung, wenn eine Tat vor 1994 begangen worden ist und zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht verjährt war.
BVerfG; Az.: 2 BvR 104/2000