Verjährungsbeginn bei Lieferung von Standardsoftware
Für den Verjährungsbeginn von Gewährungsleistungsansprüchen kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der “Ablieferung” der Kaufsache an. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Sache abgeliefert, wenn sie derart in den Machtbereich des Käufers gebracht wird, dass dieser sie auf das Vorhandensein von Mängeln untersuchen kann. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass dem Käufer von Standardsoftware noch eine ausführliche Erprobungsphase einzuräumen ist.
Demgegenüber sah der Bundesgerichtshof keinen Anlass, für Softwarekaufverträge eine Sonderregelung zu schaffen. Danach gilt grundsätzlich, dass die Kaufsache abgeliefert ist, “wenn sie in einer ihre Untersuchung ermöglichenden Weise in den Machtbereich des Käufers gelangt ist”.
Ist der Softwarekauf für beide Seiten ein Handelskauf und wurde vereinbart, dass die fehlerhafte Ware vom Verkäufer nachgebessert werden soll, so hat der Käufer nach Beendigung der Nachbesserungsarbeiten zur Erhaltung seiner Rechte die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbleibende oder auch neue Mängel wiederum sofort zu rügen.
Urteil des BGH vom 22.12.1999
VIII ZR 299/98
MDR 2000, 442; Praktiker Report Heft 9/2000, Seite 4