Verjährungsbeginn bei Schadensersatz
Ein Deutscher legte bei einer englischen Investmentfirma 260.000 DM in Börsentermingeschäften an. Das Anlagegeschäft ging gründlich schief. Der Anleger verlor das gesamte eingesetzte Kapital. Als er nach mehreren Jahren seine Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend machte, erhob der englische Vertragspartner die Einrede der Verjährung.
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Hier handelte es sich um deliktische Ansprüche, die innerhalb von drei Jahren verjähren. Die Verjährung beginnt von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (§ 852 Absatz 1 BGB). Da der geprellte Anleger, zwar die Gesellschaft, aber nicht den oder die Verantwortlichen für das Scheitern des Anlagegeschäftes kannte, war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Verjährungsfrist noch nicht in Gang gesetzt worden. Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nur dann, wenn ihm dessen Name und Anschrift bekannt sind. Kennt er nur die Geschäftsanschrift des Ersatzpflichtigen im Ausland, so ist ihm die Erhebung einer Klage vor einem deutschen Gericht, deren Zustellung im Ausland mit erheblichen Ungewissheiten verbunden ist, nicht zuzumuten. Danach war der Anspruch gegen den Verantwortlichen für das Verlustgeschäft noch nicht verjährt.
Urteil des BGH vom 16.12.1997
VI ZR 408/96
NJW 1998, 988