Urteil
01.07.2008
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Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführer
Nach § 43 Abs. 4 GmbH-Gesetz verjähren Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer wegen Verletzung der Geschäftsführer- und Organpflichten in fünf Jahren. Diese Vorschrift ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn wegen der Verletzung der Geschäftsführerpflichten zugleich ein Verstoss gegen die gesellschafterliche Treuepflicht vorliegt. Dann verjähren die Schadensersatzansprüche der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer innerhalb von 30 Jahren ( § 195 BGB).
Urteil des BGH vom 14.09.1998
II ZR 175/97
Betriebs-Berater 1999, 338
Der Betrieb 1999, 372
MDR 1999, 429