Urteil
01.07.2008
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Verjährung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer
Geht eine GmbH trotz überschuldung eine Verbindlichkeit ein, haftet der Geschäftsführer dem Gläubiger persönlich für die Forderung (Direktanspruch).
Eine derartiger Anspruch unterliegt nach §§ 64 Abs. 2, 43 Abs. 4 GmbHG der fünfjährigen Verjährungsfrist.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.09.1999
1 U 3/99-1
NJW-RR 2000, 180