Rechtsfehlerhafter Mahnbescheid unterbricht nicht Verjährung
Werden in einem Mahnbescheid zugleich mehrere Forderungen geltend gemacht, so hat die Zustellung des Mahnbescheides nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn die einzelnen Forderungen hinreichend individualisiert wurden. Der geltend gemachte Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so abgegrenzt werden, dass für den Schuldner erkennbar ist, welcher Anspruch bzw. welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Er muss insbesondere beurteilen können, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen kann.
Die Wirkung der Verjährungsunterbrechung kann auch nicht dadurch hergestellt werden, dass die notwendige Individualisierung der Ansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird.
Urteil des BGH vom 17.10.2000; Az.: XI ZR 312/99