Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsleistung
Mit der Beratung über die sachgemäße Anwendung oder den Einsatz einer Ware erbringt der Verkäufer in aller Regel lediglich eine kaufvertragliche Nebenleistung; Ansprüche wegen Verletzung einer solchen Beratungspflicht unterliegen daher der kurzen kaufrechtlichen Verjährung des § 477 BGB (6 Monate). Nur wenn die beratende Tätigkeit nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung für den Käufer diesen Rahmen deutlich übersteigt, ist ausnahmsweise die Annahme eines selbstständigen Beratungsvertrages gerechtfertigt, für den die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB (30 Jahre) gilt. Ein solcher Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Beratende zugleich und vorrangig in seiner Eigenschaft als Hersteller einer Ware (hier Lacke) tätig wird und über eine herausragende, bei einem Verkäufer sonst nicht ohne weiteres zu erwartende Sachkunde verfügt.
Urteil des BGH vom 23.06.1999,8 ZR 84/98,NJW 1999, 3192