Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Wettbewerbsverstoß
Ein Großhandelsunternehmen erfuhr, dass ein von ihm beauftragter Reisender zugleich für ein Konkurrenzunternehmen tätig war. Der Handelsvertretervertrag wurde daraufhin fristlos gekündigt. In den Folgemonaten bemühte sich das Unternehmen, seine Schadensersatzansprüche gegen den abtrünnigen Handelsvertreter außergerichtlich zu regeln. Als die Verhandlungen letztendlich doch scheiterten, erhob der Händler 13 Monate nach der Kündigung Schadensersatzklage gegen den Vertreter.
Das Bundesarbeitsgericht wies das klagende Unternehmen auf die Vorschrift des § 61 Abs. 2 HGB hin, wonach Schadensersatzansprüche gegen den Handelsvertreter wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot in 3 Monaten ab Kenntnis des Fehlverhaltens verjähren. Diese kurze Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot besonders krass und verwerflich war. Das Gesetz sieht selbst in derartigen Fällen keine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist vor.
Urteil des BAG vom 11.04.2000
IX AZR 131/99
RdW Heft 9/2000, Seite V