Urteil
01.07.2008
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Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer GmbH gegen Geschäftsführer
Schadensersatzansprüche der GmbH gegen ihren Geschäftsführer wegen Verletzung der Geschäftsführerpflichten verjähren innerhalb von fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG), wobei die Verjährungsfrist bereits mit dem Eintritt des Schadens beginnt. Der Bundesgerichtshof weist darauf hin, dass es für den Fristbeginn selbst dann nicht auf die Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tatsachen ankommt, wenn der Geschäftsführer die Entstehung des Schadens bewusst verheimlicht hat.
Urteil des BGH vom 21.02.2005
II ZR 112/03
Pressemitteilung des BGH