Urteil
01.07.2008
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Verbilligter Erwerb eines Dienstwagens einkommensteuerpflichtig
Erwirbt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen gebrauchten Dienstwagen und liegt der gezahlte Kaufpreis unter dem Verkehrswert des Fahrzeugs, unterliegt die Differenz der Einkommensteuer. Der Verkehrswert ist der Preis, den der Wagen auf dem Gebrauchtwagenmarkttatsächlich erzielen würde. Dieser Preis kann durch ein Sachverständigengutachten oder mittels Schwacke-Liste ermittelt werden.
Urteil des BFH vom 17.06.2005
VI R 84/04
Pressemitteilung des BFH