Urteil
01.07.2008
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Die verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung als Arbeitslohn
Die kostenlose oder verbilligte Überlassung durch einen Bekleidungshersteller von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken aus der eigenen Produktion an die Mitglieder seiner Geschäftsleitung stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse und damit dem Entlohnungscharakter der Zuwendung steht auch nicht entgegen, dass das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Repräsentationszwecken auch der Werbung zur Steigerung der Glaubwürdigkeit der eigenen „Edelmarke“ dienen soll.
Urteil des BFH vom 11.04.2006
VI R 60/02
Pressemitteilung des BFH