Ausgabe verbilligter Fahrkarten wettbewerbswidrig
Parkplätze in Innenstädten sind rar. Daher kamen in letzter Zeit verschiedene Großunternehmen – im hier entschiedenen Fall ein Versicherungsunternehmen – auf die Idee, Fahrkarten der öffentlichen Nahverkehrsunternehmen zu erwerben und diese zu einem Rabatt von bis zu 50 % an Kunden abzugeben.
Hintergedanke war natürlich, daß diese Kunden auch bei dem Unternehmen vorbeischauen sollten.
Der BGH erklärt dieses Verhalten für wettbewerbswidrig. Hier sei der Tatbestand des übertriebenen Anlockens von Kunden gegeben. Die verbilligten Fahrscheine stellten einen erheblichen Anreiz dar, sich bei Neuabschluß oder Aufrechterhaltung eines Versicherungsvertrages schon aus diesem Grunde für das Angebot des fraglichen Unternehmens zu entscheiden und sich damit von unsachlichen überlegungen leiten zu lassen.
Urteil des BGH vom 09.02.1995
IZR 35/93
GRUR 1995, 353