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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzulässige Werbung mit Bild von Marlene Dietrich

Unzulässige Werbung mit Bild von Marlene Dietrich

Die Bildzeitung warb in einem Fernsehwerbespot für eine extra Ausgabe unter der überschrift “50 Jahre Deutschland”. In der Werbesendung war für rund eine Sekunde die Schauspielerin Marlene Dietrich in einer Aufnahme der deutschen Wochenschau von 1959 beim Verlassen eines geöffneten Cabrios zu sehen. Die Erbin der 1992 verstorbenen Schauspielerin war mit der Abbildung ihrer Mutter in dem Werbespot nicht einverstanden und klagte.

Das Oberlandesgericht München untersagte der Bildzeitung die Ausstrahlung der Werbesendung. Zunächst stellten die Richter klar, dass gegen die Abbildung der Schauspielerin als Person des Zeitgeschehens in der Extra-Ausgabe der Zeitung nichts einzuwenden war. Doch handelte es sich bei dem Werbespot nicht um die Befriedigung des Informationsinteresses der Allgemeinheit, welches auch die Abbildung einschließt. Vielmehr stand hier einzig und allein die Bewerbung eines Produkts des Zeitungsverlages im Vordergrund. Dadurch wurde das Bildnis von Marlene Dietrich in einer Form eingespannt, wofür nach Abwägung der beiderseitigen Belange kein überwiegendes Interesse der Zeitung bestand. Daher muss es bei einer Werbung für ein Printmedium auch eine Person der Zeitgeschichte nicht dulden, in einen Fernsehwerbespot einbezogen zu werden.

Urteil des OLG München vom 02.09.1999
6 U 3740/99

NJW-RR 2000, 29

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