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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzulässige Werbung eines Tierarztes mit Zusatzbezeichnung

Unzulässige Werbung eines Tierarztes mit Zusatzbezeichnung

Die Angaben ‘Akupunktur’ und ‘Homöopathie’ eines Tierarztes im Branchenfernsprechbuch sind sogenannte Zusatzbezeichnungen, deren Führung nach dem Bayerischen Heilberufe-Kammergesetz und der Berufsordnung für Tierärzte in Bayern an bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen und eine Anerkennung geknüpft ist, so daß eine unerlaubte Verwendung einen rechtswidrigen Vorsprung bedeutet.

Die ohne Erläuterung aufgeführte Angabe ‘Akupunktur, Homöopathie’ ist kein Hinweis auf ein Interessen- oder Schwerpunktgebiet, und verstößt daher auch gegen das Standesrecht.

Urteil des OLG München vom 05.11.1998
6 U 3544/98

NJWE-WettbR 1999, 79

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