Gefährliche Rechnung ohne Lieferung
§ 14 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz will die unberechtigte Ausgabe von Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Steuer verhindern. ‚Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das gleiche gilt, wenn jemand in einer anderen Urkunde, mit der er wie ein leistender Unternehmer abrechnet, einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt‘.
Diese Vorschrift wurde einem Unternehmen zum Verhängnis, das einer GmbH die noch nicht erfolgte Lieferung von 50.000 Ventilen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer in Höhe von 31.500 DM in Rechnung stellte. Die GmbH reichte nämlich die Rechnung bei ihrem Finanzamt zum Vorsteuerabzug ein und erhielt eine entsprechende Erstattung. Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Unternehmen, das die Rechnung ohne Lieferung ausgestellt hatte, die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet. Da es sich auch nicht um eine umsatzsteuerrechtlich unschädliche ‚Vorausrechnung‘ handelte, hielt das Gericht die Voraussetzungen des § 14 Absatz 3, Satz 2 Umsatzsteuergesetz für erfüllt. Derartige Rechnungen liegen nur vor, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet oder nach ihrem Inhalt (Text) für andere auf den ersten Blick auch ohne Kenntnis der Vorgänge als bloße Voraus- oder Proforma-Rechnungen erkennbar sind.
Urteil des BFH vom 05.02.1998
V R 65/97
DATEV-LEX inform Nr. 0145987, RdW 1998, 526