Urheberschutz bei Shareware
Ein Programmierer klagte gegen ein Softwareunternehmen, das zwei von ihm geschriebene und als sogenannte Shareware vertriebene Programme auf einer CD-ROM veröffentlichte.
Prinzip des Shareware-Vertriebs ist, dass der Urheber beim Vertrieb des Programms keine Lizenzgebühr erhebt. Das Programm darf vielmehr zum Zwecke der Verbreitung von jedermann frei kopiert werden. Erst bei regelmäßiger Verwendung ist der Programmanwender verpflichtet, an den Urheber eine Registrierungsgebühr zu zahlen.
Bringt ein Programmautor seine Software derart in Umlauf, so ist davon auszugehen, dass sich das Nutzungsrecht nicht nur auf Disketten beschränkt, sondern sich auch auf das immer weiter Verbreitung findende Trägermedium CD-ROM erstreckt. So das OLG Hamburg, das den Unterlassungsantrag des Softwareautors abwies.
Beschluß des OLG Hamburg vom 01.02.1994
3 W 20/94
NJW-RR 1995, 1324