Urheberschutz an Computerprogramm und Entwurfsmaterial
Ein Schutzrecht an einem Computerprogramm einschließlich des Entwurfsmaterials (§ 69a UrhG) kann nur dem zustehen, der bestimmte von ihm selbst entwickelte oder von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen in ein Computerprogramm umsetzt. Die rein konzeptionellenVorgaben – etwa in kaufmännischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht – sind kein nach dieser Vorschrift geschütztes Entwurfsmaterial”, auch wenn sie für die Erstellung eines funktionstüchtigen Programms unerlässlich sind. Sie können allenfalls als Schriftwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 UrhG Schutz beanspruchen und dann zur Miturheberschaft an dem Gesamtwerk führen.
Urteil des OLG Köln vom 08.04.2005
6 U 194/04
Pressemitteilung des OLG Köln