Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Unzutreffende Einzelhändlerwerbung Direkt ab Werk
Die Werbung eines Fahrradeinzelhändlers mit den Angaben, Direkt ab Werk! Kein Zwischenhandel! Garantierter Tief-Preis”, ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn dadurch bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck erweckt wird, die so beworbene Ware werde vom Hersteller selbst oder zu den Abgabepreisen des Herstellers vertrieben, der Werbende in die von ihm verlangten Preise jedoch seine Gewinnspanne eingerechnet hat.
Urteil des BGH vom 20.01.2005
I ZR 96/02
RdW 2005, 242
BGHR 2005, 799