Unzulässiges Kundenkarten-System
Ein bundesweiter Betreiber von Warenhäusern warb für ein Kundenkarten-System, bei dem Kunden bei einem Wareneinkauf von 5.000 DM im Laufe eines Jahres 3 % des Kaufpreises zurückerstattet werden sollte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah darin die Ankündigung eines unzulässigen Rabatts. Für den Verbraucher lag auf der Hand, dass er als Inhaber einer Kundenkarte einen Teil (nämlich 3 %) des innerhalb eines Jahres gezahlten Kaufpreises zurückerhält, wenn er die geforderte Voraussetzung erfüllt, nämlich einen Jahresumsatz von mindestens 5.000 DM. Da ein solcher Umsatz praktisch nur durch den Erwerb einer größeren Warenmenge im Verlauf eines längeren Zeitraums erreicht werden kann, erscheint die “Vergütung” als ein Nachlass von den Normalpreisen des Kaufhauses. Nach § 7 Rabattgesetz darf jedoch ein Mengenrabatt nur dann gewährt werden, wenn mehrere Stücke oder eine größere Menge von Waren in einer einzigen Lieferung an den Kunden verkauft werden. Die Kaufhauskette wurde daher zur Unterlassung der Werbung und der Durchführung des Rabattsystems verurteilt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.03.1999
2 U 45/98
Betriebs-Berater 2000, 115
NJWE-WettbR 2000, 3