Unzulässige Programmsperre
Ein Softwarehersteller handelt wettbewerbswidrig, wenn er die Programmnutzung einer von ihm vertriebenen Standardsoftware nach 25-maligem Start sperrt, wenn der Benutzer nicht bestimmte persönliche Daten in Form einer Registrierung offen legt, er aber weder auf der Verpackung noch im Lizenzvertrag auf diese Nutzungsbeschränkung hingewiesen wurde. Nach Auffassung des Landgerichts München fühlt sich der Anwender bei dem nicht unerheblichen Programmpreis von 300 DM durch die Sperre genötigt, gegen seinen Willen Angaben zu machen. Auf derartige Weise erlangte Kundendaten dürfen nicht verwendet werden.
Urteil des LG München I vom 04.04.2000
7 O 115/00 “br/>Computer und Recht 2000, 506