Unzulässiges Gewinnspiel
Wird im Zusammenhang mit der unaufgeforderten Werbemitteilung, der angeschriebene Verbraucher habe einen der abgebildeten Gewinne auf jeden Fall gewonnen, auf eine „Gewinn-Auskunft” unter Angabe einer 0190-Telefonnummer hingewiesen, so ist dies irreführend, wenn demVerbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt wird, sondern die Gewinne dort nur allgemein beschrieben werden.
Der Bundesgerichtshof sah in diesem Fall noch einen weiteren Wettbewerbsverstoß darin, dass der Empfänger des Schreibens aufgefordert wurde, einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 DM (der Fall ereignete sich vor der Euro-Einführung) zu dem Gewinnspiel zu leisten. Derartigen Teilnahmebedingungen fehlt die gebotene Eindeutigkeit, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, wofür der angeforderte „Organisationsbeitrag” verwendet wird.
Urteil des BGH vom 09.06.2005
I ZR 279/02
MDR Heft 20/2005 Seite R8
NJW 2005, 3716