Gewinnspiel als unzulässiges Koppelungsgeschäft
Der 1. Preis eines von einem Unternehmen veranstalteten Gewinnspiels bestand aus einer Reise im Wert von 498 DM. Der Haken dabei war, daß die Reise nur für eine Person im Doppelzimmer galt. Um den Preis in Anspruch nehmen zu können, mußte der Gewinner daher pro Nacht entweder einen Einzelzimmerzuschlag zahlen oder eine weitere Person zum Normalpreis von 498 DM mitnehmen.
Dies wertete das Landgericht Bielefeld als unzulässiges Koppelungsgeschäft. Der Teilnehmer eines Gewinnspiels muß davon ausgehen dürfen, daß er in den Genuß des Gewinns kommt, ohne weitere Verpflichtungen eingehen zu müssen. Da dies hier nicht der Fall war, erklärte das Gericht die Durchführung des zweifelhaften Gewinnspiels für wettbewerbswidrig.
Urteil des LG Bielefeld vom 30.08.1996
10 O 101/96
RdW Heft 6/97, Seite V