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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Gewinnspiel: Unzulässiges Koppelungsgeschäft

Gewinnspiel: Unzulässiges Koppelungsgeschäft

Ein Apotheker hielt sich für berufen, wirkungslose oder gar gefährliche Präparate öffentlich anzuprangern. Dazu rief er die Aktion ‘Scheiß des Monats – Präparate, die wir nicht empfehlen können’ ins Leben. über die aufsehenerregende Aktion berichteten zahlreiche Medien, unter anderem das Nachrichtenmagazin Stern-TV.

Sein erstes Opfer, der Hersteller eines Haifischknorpelpulvers, das angeblich Mangelerscheinungen bei der Ernährung entgegenwirken sollte, wehrte sich erfolgreich gegen die Herabsetzung seines Produktes.

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht München aus: Das Verhalten des Apothekers war geeignet, den Wettbewerb des Präparatherstellers zu beeinträchtigen. Dies zog der Apotheker auch nicht in Zweifel; es war vielmehr seine erklärte Absicht, dazu beizutragen, daß das Präparat ‘vom Markt verschwindet’. Zugleich war die Kampagne geeignet, den Apotheker in der öffentlichkeit bekanntzumachen und sein Image als das eines Apothekers, der wertlose Präparate mutig anprangert und seine Kunden unbestechlich berät, zu fördern.

Das attackierte Haifischknorpelpulver ist zwar ungefährlich, aber auch völlig wirkungslos. Gleichwohl darf es nicht derart ohne jede Sachaussage abqualifiziert werden. Vielmehr hätte der Apotheker zur Untersagung des Vertriebs des umstrittenen Präparates gerichtliche Schritte einleiten können, um sein Ziel auf ‘legalem’ Weg zu erreichen.

Urteil des OLG München vom 23.05.1996
29 U 5936/95

WRP 1996, 925

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