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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Unzulässiges Angebot eines Plagiats in eBay (Cartier)

Unzulässiges Angebot eines Plagiats in eBay (Cartier)

Wer gewerblich so genannte Fakes – das sind Billigimitate bekannter Marken, wie Rolex, Lacoste, Chanel etc. – im Internet anbietet, läuft Gefahr wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Aber auch bei privaten Verkäufern kann von einer Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden, wenn die Verkaufstätigkeit einen gewissen Umfang angenommen hat.

Der Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr, an den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbstständige, wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist. Die Verfolgung eines Erwerbszwecks ist ebenso wenig erforderlich wie eine Gewinnerzielungsabsicht. Dabei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an.

Abzustellen ist insbesondere auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, den Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots. Hat der wegen eines eBay-Angebots einer nachgemachten Cartier-Uhr in Anspruch genommene Verkäufer innerhalb von acht Monaten 68 Verkäufe vorgenommen, worunter neben diversen privaten Gegenständen auch sieben gleichartige Armbanduhren und vier Akku-Rasierer sind, ist nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Frankfurt von einer Tätigkeit im geschäftlichen Bereich auszugehen. Die Firma Cartier konnte daher erfolgreich gegen die missbräuchliche Verwendung ihres Markennamens vorgehen.

Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 07.04.2005

6 U 149/04

NJW Heft 28/2005, Seite XII

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